Das Ortsgericht.
Ortsgerichte gibt es nicht in jedem Bundesland sondern nur im Bundesland Hessen und Baden-Württemberg
Die Rechtsgrundlage dafür ist das Ortsgerichtsgesetz.
Das erste Ortsgerichtsgesetz in Hessen geht auf das Jahr 1952 zurück und trat am 1. Januar 1953 in Kraft.
Dieser Termin war das Ende der Vorläufer der Ortsgerichte dies waren die Schätzungsämter und die Feldgerichte.
Der letztgenannte Name Feldgericht wird im örtlichen Sprachgebrauch noch von vor allem älteren Massenheimer Bürger noch oft verwandt, aber dann im Dialekt „Fäldgericht“.
Im Gegensatz wurde in Massenheim die Feldgerichte welche im groß ausgelegtem Militärbereich etabliert waren, nie als „Fäldgerichte „bezeichnet, sondern immer „Feldgericht ausgesprochen.
Die Bezeichnung Feldgerichte oder auch Feldstandgericht gehen bis auf Mittelalter zurück waren aber in der Regel niederen Gerichtsbarkeit angesiedelt und natürlich der –„Willkür“ der Oberen ausgesetzt und abhängig welche je nach Bedarf auch mal auf schnelle Art und Weise auch dann mal über Leben und Tod entschieden. Manchmal verwischte sich auch die Aufgaben, siehe Militärgerichte – Standgerichte usw.
Ob der Name Feldgericht im Zivilen-Bereich daher stammt, dass das Gericht im Feld, also draußen in der Gemarkung abgehalten wurde oder ob es von seiner Haupttätigkeit bis zur Flurbereinigung, - nämlich Grenzstreitigkeiten zu regeln zwischen Feldnachbarn, deren Grenzsteine leicht verrutscht waren und Felddiebstahl kommt, kann ich zurzeit nicht klären.
Das Ortsgericht untersteht dem Amtsgericht und ist mit in der Regel einem Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt.
Wie die Feldgerichte ist der Regelfall, dass der Bürgermeister, da wieder die Regel gestandener Bürger des Dorfes und über einen Raum oder Büro verfügt, wo dann auch Schreibgeräte und der Umgang mit diesen vorhanden ist den Vorsitz hat.
Das war seit Bestehen der Gemeinde und bis Ende der Selbstständigkeit in Massenheim Hans Desor.
Zur Seite standen ihm wie von Alters her, wo es um landwirtschaftliche Angelegenheiten ging, meist Bauern und wenn vorhanden, da Gebäudeschätzungen seit Bestehen der Ortsgerichte das aufwendigste und überwiegend Arbeitspensum ausmachen, ein Architekt oder Baufachmann, in der Regel beides.
Die Mitglieder dürfen nur Personen sein, welches allgemeines Vertrauen genießen, sowie Lebenserfahrung haben und unbescholten sind.
Sie sollten mit Schätzungen von Grundstücken vertraut sein, oder sich Mühe geben, sich einzuarbeiten.
Die Ortsgerichtsmitglieder werden von der Gemeinde vorgeschlagen. Dies kann der Magistrat oder die Versammlung sein und vom Amtsgericht ernannt. (erfordert Wahlgang).
Meist und das hatte sich bewährt, - aus der Mitte des Ortsgerichtes, denn hier wusste man über das, was erforderlich war, um objektiv und unparteilich Entscheidungen zu treffen. Kannte den Kandidaten persönlich ausgiebig und konnte ihn einschätzen. Leider ist man in Massenheim früh davon abgerückt. In letzter Zeit bewerben sich sogar Bürger um Mitgliedschaft wohl in Hoffnung hier um persönlichen Prestigegewinn. Dies widerspricht Jahrhundertalter guter Tradition und kratzt auch am Image allen je beteiligten Bürger.
Von einer Anhörung des Ortsbeirates ist nichts vermerkt. Hochheim macht es sich zur guten Gewohnheit, dies aber zu tun. Meist leider auf Kosten des Niveaus und der Neutralität.
Das Ortsgericht arbeitet auf Antrag. Das heißt: Es kann nicht auf eigenes Befinden tätig werden.
Das Ortsgericht erhebt, - muss festgelegte Gebühren erheben (Gebührensatzung), kann aber auch Gebühren erlassen.
Unter Hans Desor wurde der Gebührensektor locker gehandhabt. Ich kann mich entsinnen, dass bei wenig bemittelten Auftraggebern überhaupt keine Gebühr berechnet wurde oder nur Pfennige.
Mit anderer späteren Besetzung, welche dann aus Parteipolitik zusammengewürfelt, kamen auch horrende Summen zur Auszahlung an die Mitglieder.